UCKER Warentakt
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), gelten für Verträge mit der UVG Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG), über die Beförderung von Paketen im Rahmen des regionalen Busverkehrs der UVG. Der Geltungsbereich schließt besonders vereinbarte Zusatz- und Nebenleistungen, nachfolgend „Services“ sowie die Nachsendung von Paketen ein.
(2)
Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, Einzelvereinbarungen, oder diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag ergänzend Anwendung.
(1)
Beförderungsverträge kommen für Sendungen, deren Beförderung nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, durch deren Übergabe („Einlieferung“ bzw. „Abholung“) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Der Absender ist verpflichtet, vor dem Abschluss des Beförderungsvertrages zu erklären, ob Inhalt der Sendung die in Absatz 2 näher bestimmten ausgeschlossenen Güter („Verbotsguter“) sind. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2)
Von der Beförderung ausgeschlossen (Verbotsgüter) sind:
1. Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen; dazu gehören auch Sendungen, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums verstößt, einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie);
2. Sendungen, deren Beförderung eine besondere Behandlung bedürfen (z. B. Einhaltung einer bestimmten Temperatur, Einholung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder eine Anzeige bei einer Behörde) erforderlich ist;
3. Sendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit bei gewöhnlichem Transportablauf und trotz ausreichender Verpackung objektiv geeignet sind, Personen zu verletzen oder zu infizieren oder Sachschaden zu verursachen;
4. Sendungen, die lebende Tiere oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten;
5. Sendungen, deren Beförderung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit diese nicht nach den „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen“ zugelassen sind; § 410 HGB bleibt unberührt;
6. Sendungen mit einem tatsachlichen Wert von mehr als 1.000,- Euro brutto; die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 6 dieser AGB bleiben von dieser Wertgrenze unberührt;
7. Sendungen, die Bargeld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten, gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, im Gesamtwert von mehr als 500,- Euro brutto enthalten;
8. alle vom selben Absender am selben Tage übergebenen Sendungen an denselben Empfänger, die Güter im Gesamtwert von mehr als 1.000,- € brutto
(3)
Die UVG ist nicht zur Prüfung von Sendungen auf das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet.
(1)
Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn dem eine schriftliche Einzelvereinbarung zugrunde liegt.
(2)
Eine Kündigung durch den Absender gemäß § 415 HGB nach Übergang der Sendung in die Obhut der UVG ist ausgeschlossen.
(3)
Dem Absender obliegt es, ein Produkt der UVG mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt.
(4)
Der Absender wird die Sendung mit einer vollständigen Empfängerangabe versehen. Er wird - soweit möglich und erforderlich - vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Sendung machen, die auch im Schadenfall deren eindeutige Identifikation ermöglichen. Insbesondere gibt der Absender, auch für den Fall des Rücktransports nach Unzustellbarkeit, eine vollständige Anschrift für seine Person auf der Sendung an. Der Absender hat das Gut so zu verpacken, dass es vor Teilverlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch bei der UVG keine Schäden entstehen (§ 411 HGB).
(1)
Die UVG befördert die Sendungen zu dem auf der Buslinie liegenden adressennahen Paketshop und liefert sie dort ab. Die UVG wird in aller Regel die Sendungen noch am gleichen Tag nach Übernahme an dem Ziel-Paketshop abliefern. Eine Lieferung am gleichen Tag ist aber nicht garantiert und nicht Vertragsbestandteil.
(2)
Die Ablieferung (Zustellung) in dem adressennahen Paketshop erfolgt durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an den Empfänger oder an einen durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsberechtigten.
(3)
Die UVG hält Sendungen in dem adressennahen Paketshop, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen (einschl. Samstage), beginnend mit dem Tag der Zustellung in dem Paketshop, zur Abholung durch den Empfänger oder einen Empfangsbevollmächtigten bereit.
(4)
Die UVG kann zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird entweder der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift oder eine andere Identifikation des Empfängers oder der empfangsberechtigten Person (z. B. PIN) dokumentiert.
(5)
Die UVG wird unzustellbare Sendungen zum Absender zurückbefördern. Sendungen sind unzustellbar, wenn die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist, die Annahme durch den Empfänger oder Empfangsbevollmächtigten verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann.
(6)
Kann eine unzustellbare Sendung nach der Rückbeförderung nicht an den Absender zurückgegeben werden, ist die UVG zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch dadurch nicht zu ermitteln oder ist eine Ablieferung bzw. Rückgabe der Sendung aus anderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, ist die UVG nach Ablauf einer angemessenen Frist zu deren Verwertung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt.
(1)
Der Absender wird für jede Leistung das vorgesehene Entgelt Im Voraus, spätestens bei Einlieferung der Sendung zahlen, soweit ein Entgelt vereinbart ist.
(2)
Der Absender wird der UVG über das vereinbarte Entgelt hinaus Aufwendungen ersetzen, soweit diese für die Sendung gemacht wurden und die UVG diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 420 Abs. 1 HGB) Dazu können insbesondere die Kosten aus Anlass einer Lagerung oder Rückbeförderung zählen. Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung sofort fällig.
(1)
Die UVG haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Mitarbeiter oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schaden, die auf das Verhalten ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Die UVG haftet unbegrenzt für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der UVG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2)
Die UVG haftet im Übrigen für Verlust und Beschädigung von Sendungen deren Beförderung nicht gemäß Ziff. 2 Abs. 2 ausgeschlossen ist, sowie für die schuldhaft nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Pflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu einem Betrag von 50,- €. Dem Absender bleibt unbenommen, die Sendung gegen Mehrkosten zu einem höheren Betrag über die UVG zu versichern, wenn das Versendungsgut nachweislich einen höheren Versicherungswert hat. Der Ersatz aller darüberhinausgehenden Schäden ist ausgeschlossen. Die UVG ist von der Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt).
(3)
Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Einlieferung an den Paketshop abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann.
(4)
Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden, der DHL oder Dritten aus der Versendung von Verbotsgütern oder der Verletzung seiner sonstigen Pflichten entstehen; ist der Absender ein Verbraucher, ist für seine Haftung ein Verschulden erforderlich.
Die UVG schließt gegen die Zahlung eines entsprechenden Zusatzentgelts eine Transportversicherung (bis zu 1.000,- €) zugunsten und auf Rechnung des Absenders ab. Diese Versicherung deckt das Interesse des Absenders an jeder Sendung, deren Beförderung nicht nach Ziff. 2 Absatz 2 dieser AGB ausgeschlossen ist, gegen die Gefahren des Verlustes und der Beschädigung bis zu der vereinbarten Versicherungssumme je Sendung auf erstes Risiko.
(1)
Der Absender kann Ansprüche gegen die UVG, ausgenommen Geldforderungen, weder abtreten noch verpfänden.
(2)
Gegenüber Ansprüchen der UVG ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die auf Mängeln der zugrunde liegenden Leistung beruhen.
(3)
Die UVG ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Absender oder Empfänger im Zusammenhang mit den von ihr durchgeführten Leistungen übermittelt und/oder dafür benötigt werden. Weiterhin ist die UVG ermächtigt, Gerichten und Behörden im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen. Die UVG wird das Postgeheimnis und den Datenschutz gemäß den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen wahren.
(4)
Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Schwedt/Oder. Es gilt deutsches Recht.
(5)
Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die UVG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG teil.
UCKER Warentakt
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), gelten für Verträge mit der UVG Uckermärkische Verkehrsgesellschaft mbH (UVG), über die Beförderung von Paketen im Rahmen des regionalen Busverkehrs der UVG. Der Geltungsbereich schließt besonders vereinbarte Zusatz- und Nebenleistungen, nachfolgend „Services“ sowie die Nachsendung von Paketen ein.
(2)
Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, Einzelvereinbarungen, oder diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag ergänzend Anwendung.
(1)
Beförderungsverträge kommen für Sendungen, deren Beförderung nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, durch deren Übergabe („Einlieferung“ bzw. „Abholung“) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Der Absender ist verpflichtet, vor dem Abschluss des Beförderungsvertrages zu erklären, ob Inhalt der Sendung die in Absatz 2 näher bestimmten ausgeschlossenen Güter („Verbotsguter“) sind. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2)
Von der Beförderung ausgeschlossen (Verbotsgüter) sind:
1. Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen; dazu gehören auch Sendungen, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums verstößt, einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie);
2. Sendungen, deren Beförderung eine besondere Behandlung bedürfen (z. B. Einhaltung einer bestimmten Temperatur, Einholung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder eine Anzeige bei einer Behörde) erforderlich ist;
3. Sendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit bei gewöhnlichem Transportablauf und trotz ausreichender Verpackung objektiv geeignet sind, Personen zu verletzen oder zu infizieren oder Sachschaden zu verursachen;
4. Sendungen, die lebende Tiere oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten;
5. Sendungen, deren Beförderung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit diese nicht nach den „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen“ zugelassen sind; § 410 HGB bleibt unberührt;
6. Sendungen mit einem tatsachlichen Wert von mehr als 1.000,- Euro brutto; die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 6 dieser AGB bleiben von dieser Wertgrenze unberührt;
7. Sendungen, die Bargeld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Unikate oder sonstige Kostbarkeiten, gültige Briefmarken oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, im Gesamtwert von mehr als 500,- Euro brutto enthalten;
8. alle vom selben Absender am selben Tage übergebenen Sendungen an denselben Empfänger, die Güter im Gesamtwert von mehr als 1.000,- € brutto
(3)
Die UVG ist nicht zur Prüfung von Sendungen auf das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet.
(1)
Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn dem eine schriftliche Einzelvereinbarung zugrunde liegt.
(2)
Eine Kündigung durch den Absender gemäß § 415 HGB nach Übergang der Sendung in die Obhut der UVG ist ausgeschlossen.
(3)
Dem Absender obliegt es, ein Produkt der UVG mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt.
(4)
Der Absender wird die Sendung mit einer vollständigen Empfängerangabe versehen. Er wird - soweit möglich und erforderlich - vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Sendung machen, die auch im Schadenfall deren eindeutige Identifikation ermöglichen. Insbesondere gibt der Absender, auch für den Fall des Rücktransports nach Unzustellbarkeit, eine vollständige Anschrift für seine Person auf der Sendung an. Der Absender hat das Gut so zu verpacken, dass es vor Teilverlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch bei der UVG keine Schäden entstehen (§ 411 HGB).
(1)
Die UVG befördert die Sendungen zu dem auf der Buslinie liegenden adressennahen Paketshop und liefert sie dort ab. Die UVG wird in aller Regel die Sendungen noch am gleichen Tag nach Übernahme an dem Ziel-Paketshop abliefern. Eine Lieferung am gleichen Tag ist aber nicht garantiert und nicht Vertragsbestandteil.
(2)
Die Ablieferung (Zustellung) in dem adressennahen Paketshop erfolgt durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an den Empfänger oder an einen durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsberechtigten.
(3)
Die UVG hält Sendungen in dem adressennahen Paketshop, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen (einschl. Samstage), beginnend mit dem Tag der Zustellung in dem Paketshop, zur Abholung durch den Empfänger oder einen Empfangsbevollmächtigten bereit.
(4)
Die UVG kann zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird entweder der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift oder eine andere Identifikation des Empfängers oder der empfangsberechtigten Person (z. B. PIN) dokumentiert.
(5)
Die UVG wird unzustellbare Sendungen zum Absender zurückbefördern. Sendungen sind unzustellbar, wenn die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist, die Annahme durch den Empfänger oder Empfangsbevollmächtigten verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann.
(6)
Kann eine unzustellbare Sendung nach der Rückbeförderung nicht an den Absender zurückgegeben werden, ist die UVG zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch dadurch nicht zu ermitteln oder ist eine Ablieferung bzw. Rückgabe der Sendung aus anderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, ist die UVG nach Ablauf einer angemessenen Frist zu deren Verwertung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt.
(1)
Der Absender wird für jede Leistung das vorgesehene Entgelt Im Voraus, spätestens bei Einlieferung der Sendung zahlen, soweit ein Entgelt vereinbart ist.
(2)
Der Absender wird der UVG über das vereinbarte Entgelt hinaus Aufwendungen ersetzen, soweit diese für die Sendung gemacht wurden und die UVG diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 420 Abs. 1 HGB) Dazu können insbesondere die Kosten aus Anlass einer Lagerung oder Rückbeförderung zählen. Sämtliche dieser Kosten sind auf Anforderung sofort fällig.
(1)
Die UVG haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Mitarbeiter oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schaden, die auf das Verhalten ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Die UVG haftet unbegrenzt für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der UVG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2)
Die UVG haftet im Übrigen für Verlust und Beschädigung von Sendungen deren Beförderung nicht gemäß Ziff. 2 Abs. 2 ausgeschlossen ist, sowie für die schuldhaft nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Pflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu einem Betrag von 50,- €. Dem Absender bleibt unbenommen, die Sendung gegen Mehrkosten zu einem höheren Betrag über die UVG zu versichern, wenn das Versendungsgut nachweislich einen höheren Versicherungswert hat. Der Ersatz aller darüberhinausgehenden Schäden ist ausgeschlossen. Die UVG ist von der Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt).
(3)
Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Einlieferung an den Paketshop abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann.
(4)
Die Haftung des Absenders, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Absender haftet vor allem für den Schaden, der DHL oder Dritten aus der Versendung von Verbotsgütern oder der Verletzung seiner sonstigen Pflichten entstehen; ist der Absender ein Verbraucher, ist für seine Haftung ein Verschulden erforderlich.
Die UVG schließt gegen die Zahlung eines entsprechenden Zusatzentgelts eine Transportversicherung (bis zu 1.000,- €) zugunsten und auf Rechnung des Absenders ab. Diese Versicherung deckt das Interesse des Absenders an jeder Sendung, deren Beförderung nicht nach Ziff. 2 Absatz 2 dieser AGB ausgeschlossen ist, gegen die Gefahren des Verlustes und der Beschädigung bis zu der vereinbarten Versicherungssumme je Sendung auf erstes Risiko.
(1)
Der Absender kann Ansprüche gegen die UVG, ausgenommen Geldforderungen, weder abtreten noch verpfänden.
(2)
Gegenüber Ansprüchen der UVG ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die auf Mängeln der zugrunde liegenden Leistung beruhen.
(3)
Die UVG ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Absender oder Empfänger im Zusammenhang mit den von ihr durchgeführten Leistungen übermittelt und/oder dafür benötigt werden. Weiterhin ist die UVG ermächtigt, Gerichten und Behörden im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen. Die UVG wird das Postgeheimnis und den Datenschutz gemäß den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen wahren.
(4)
Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Schwedt/Oder. Es gilt deutsches Recht.
(5)
Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die UVG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG teil.